H+K Surface Technology GmbH
Brunnenstraße 34
D-78554 Aldingen/Germany
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H&K Surface Technology, im folgenden HKS, Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt HKS nicht an und sind für HKS nicht verbindlich. Sie sind auch dann nicht verbindlich, wenn Gegenbestätigungen des Auftraggerbers, insbesondere aber nicht ausschließlich die Annahme eines Angebots von HKS, unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Auftaggebers erfolgen. Das gleiche gilt, wenn HKS Lieferungen, Leistungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn HKS sie schriftlich bestätigt. Eine Aufhebung dieses oder eines anderen Schriftformerfordernisses gemäß diesen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Das Angebot von HKS ist feibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) seitens HKS angenommen. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Leistungsumfang von HKS. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Nebenabreden und Änderungen müssen von HKS schriftlich bestätigt werden. Soweit eine Auftragsbestätigung durch HKS nicht erfolgt, gilt der von HKS nach Auftragserfüllung erstellte Lieferschein und/oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung gemäß Ziff. I 1. als verbindlich bezeichnet wurden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behält sich HKS Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber übergeben wurden.
1. In der Auftragserteilung sind vom Auftraggeber sämtliche für HKS erhebliche Angaben zu der von ihm beigestellten und von HKS zu beschichtenden Ware (nachfolgend auch „Beistellgegenstände“) wie Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Material, Werkstoffnummer und/oder Werkstoffzusammensetzung, etwaige Vorbehandlungen und Vorschriften bezüglich der Beschichtungsflächen, Beschichtungsspezifikationen, Wärmebehandlung, internationale Normen und Einzelwert der Beistellgegenstände anzugeben. Hierunter fallen auch Angaben zu etwaigen sonstigen Behandlungsvorschriften und Anforderungen an die Lagerung der Beistellgegenstände.
2. Änderungen in der Werkstoffzusammensetzung und in der allfälligen Vorbehandlung der Beistellgegenstände (insbesondere aber nicht ausschließlich Wärmebehandlung) sind HKS rechtzeitig mitzuteilen.
3.HKS ist berechtig, vom Auftraggeber jede für die sachgemäße Behandlung und Beschichtung der Beistellgegenstände notwendig erscheinenden ergänzende Auskunft einzuholen.
1. Die Leistungen HKS sind in der Auftragsbestätigung abschließend ausgeführt. Soweit eine Auftragsbestätigung fehlt bzw. HKS Lieferschein und/oder Rechnung gemäß Ziff. I (1) als Auftragsbestätigung gilt, ist die nicht widersprochen Auftragserteilung des Auftaggebers maßgebend.
2. HKS behält sich vor, den Leistungsinhalt jederzeit angemessen zu ändern, soweit der Auftraggeber vor bzw. bei Vertragsschluß keine oder nur unvollständige bzw. falsche Informationen gemäß vorstehender Ziff. III (1) mitgeteilt hat, die für die Abgabe eines abschließenden Angebots durch HKS erforderlich sind. Etwaige aufgrund der fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben entstehenden Kosten und Verzögerungen fallen dem Auftraggeber zur Last.
3. Soweit für den Auftraggeber zumutbar, behält sich HKS vor, die Beschichtung der Beistellgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen HKS Beschichtungszentrum als dem auftragsentgegennehmenden Zentrum durchzuführen. Eine Änderung des Beschichtungszentrums kommt insbesondere dann in Betracht,
1. Ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen für HKS unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
2. Soweit die Unmöglichkeit, Verschlechterung oder der Untergang der Leistung auf einem Umstand beruht, den der Auftraggeber zu vertreten hat, behält HKS einen Anspruch auf entsprechende Vergütung seiner bereits erbrachten Leistungen und Auslagen. Weitergehende Ansprüche von HKS gegen den Auftraggeber bleiben unberührt.
V. Warenanlieferung und Wareneingangskontrolle
1. Der Auftraggeber hat bei Anlieferung der laut Einzelauftrag bzw. gemäß der Auftragsbestätigung von HKS zu beschichtenden Beistellgegenstände Stückzahl, Bezeichnung und Wert der Ware auf einem Begleitpapier (Lieferschein) anzugeben. Ferner sind der Ware alle für die Beschichtung erforderlichen Angaben, insbesondere detaillierte Behandlungsvorschriften, beizufügen. Dies gilt auch für etwa einzuhaltende besondere Anforderungen an die Lagerung hochempfindlicher Substrate; die Einhaltung derartiger Anforderungen ist HKS gesondert angemessen zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart war. Für alle Anlieferungen aus dem Ausland sind zusätzlich folgende Angaben auf einer Proforma-Rechnung erforderlich: Einzelpreis und Totalwert, Anzahl Verpackungen, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Ware, Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für Rücksendung, falls Transport vereinbart. Soweit die Abholung der Ware durch HKS vertraglich vereinbart wurde, sind vorstehende Angaben bei den ordnungsgemäß verpackten und transportbereiten zu beschichtenden Beistellgegenständen beizulegen.
2. Für Verluste, Verzögerungen und Ablieferung, Verwechslung usw., die infolge ungenauer Beschriftung und Kennzeichnung der Ware durch den Auftraggeber, deren Spediteur usw. entstehen, haftet HKS nicht.
3. Die angelieferte Ware muss vom Auftraggeber in geeigneter Weise gekennzeichnet sein, den im Auftrag vereinbaren Spezifikationen und Zeichnungen entsprechen und in einem beschichtungsfähigen Zustand sein. Ein nicht beschichtungsfähiger Zustand liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen HKS Haftung gemäß Ziff. XI (4) ausgeschlossen ist.
4. Die vom Auftraggeber zwecks Beschichtung angelieferten Waren unterliegen einer Wareneingangsprüfung durch HKS, die sich auf eine grobe Überprüfung (äußerliche Unversehrtheit, Identität, Quantität) beschränkt. Festgestellte Mängel werden unverzüglich dem Auftraggeber angezeigt.
5. Angelieferte Ware, die den vorstehenden Anforderungen nicht genügt, kann HKS auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurücksenden. HKS behält sich die Ausübung der Rechte aus Ziff. III (2), Ziff. IV vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinn, die durch die Zurverfügungstellung von nicht beschichtungsgeeigneten Beistellgegenständen entstehen, zu ersetzen.
1. Soweit in HKS Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt, gilt die bei Leistungserbringung gültige Preisliste für Material, Personal und Nebenkosten zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführten Leistungen oder Lieferungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für etwaige Zusatzaufwendungen, die aufgrund eines vom Auftaggeber zu vertretenen Umstandes für die Leistungserfüllung erforderlich wurde.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk“, d.h. ab „HKS auftragsdurchführendes Beschichtungszentrum“ , ohne Transportversicherung, Verpackung und sonstige Abgaben (Zoll, Gebühren).
3. HKS ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen für Vorauszahlungen und alle anderen Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber ohne Abzüge zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung von HKS nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind von HKS anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn HKS seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
5. Werden zur Zahlung fällige Rechnungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, so gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist HKS berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
6. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.
7. Die vereinbarten Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von HKS Verzögerungen in der Ablieferung entsteht.
8. HKS behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen, Herstellungskostenänderungen eintreten.
9. Preisänderungen bzw. Inrechnungsstellung von zusätzlichen Leistungen behält sich HKS vor, wenn
1. Von HKS angegebene Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet und in Kenntnis aller für die Erbringung ihrer Leistungen wesentlichen Umstände genannt wurden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HKS setzt insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Fristen und Termine, die schriftlich von HKS als verbindlich bezeichnet wurden, können einseitig angemessen geändert werden, wenn sich ergibt, dass sie auf einer von HKS nicht zu vertretenden Unkenntnis wesentlicher Umstände beruhen.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist HKS berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Verzögert sich die Leistungserbringung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung oder anderen von HKS nicht zu vertretenden Umständen, auch bei HKS Unterlieferanten, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistungen von erheblichem Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem HKS in Verzug geraten ist. Übersteigt die Verlängerung der Fristen und Termine einen Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertagsteile hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges zum Rücktritt vom Vertag berechtig, und zwar unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche.
4. Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge HKS Verzugs ein Schaden, so ist er berechtigt, den Ersatz dieses Schadens zu verlangen bis zu einem Betrag von 0,3 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 % von HKS Preis für die Leistung an denjenigen Waren, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden können. HKS steht in jedem Fall das Recht zu, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftaggebers sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Setzt der Auftraggeber während des Verzugs von HKS eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vorbehaltlich der Regelung in Ziffer XIII zum Rücktritt berechtigt.
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung von HKS Leistungen angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt, soweit in der Anzeige auf die Fiktionswirkung hingewiesen wurde. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftagnehmer die Annahme verweigert, ohne dazu berechtig zu sein.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Auftraggeber mit deren Bereitstellung oder im Falle von Ziff. VIII (2) im Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, auf diesen über.
3. Hält der Auftraggeber einen von HKS gesetzten Termin oder eine gesetzte Frist zur Abholung seines Eigentums nicht ein, so kann HKS ab diesem Termin bzw. ab dem Ablauf dieser Frist ein für die Aufbewahrung angemessenes Lagergeld verlangen. HKS ist in diesem Falle auch ermächtigt, einen anderen geeigneten Aufbewahrungsort frei zu wählen, sowie die Beistellgegenstände versichern zu lassen und zwar stets auf Kosten und Gefahr ausschließlich des Auftraggebers.
1. HKS behält sich das Eigentum an allen von ihr verwendeten Teilen und Hilfsstoffen vor, bis alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber befriedigt sind. Der Auftraggeber ist berechtig, den Gegenstand, an dem HKS Leistungen erbracht wurden , im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern; für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an HKS abgetreten, in dem der Wert von HKS durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistungen zum Gesamtwert der veräußerten Sache steht.
2. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht HKS ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
1. HKS leistet Gewähr für alle bei Gefahrübergang vorliegenden Mängel, es sei denn, ein Mangel beruht auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist; dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.
2. Für die Erhaltung vorgeschriebener Masse der Beistellgegenstände übernimmt HKS keine Gewähr.
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß ohne HKS vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen am Leistungsgegenstand durchgeführt werden, oder wenn der Leistungsgegenstand ungeachtet des Mangels genutzt oder weiterverarbeitet wird.
4. Die Mängelansprüche entfallen ferner
5. Soweit in der Auftragsbestätigung von HKS nicht ausdrücklich gegenteilig ausgeführt, haftet HKS insbesondere nicht dafür, dass die beschichteten Beistellgegenstände für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Auftraggebers erfüllen.
6. Die Mangelbeseitigung erfolgt durch Nacherfüllung nach HKS Wahl in der Form der Nachbesserung oder Neuherstellung. Im Falle der Nacherfüllung gehen alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu Lasten von HKS, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Beistellgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Ist die Nacherfüllung aus technischen Gründen nicht möglich oder fehlgeschlagen oder erfolgt diese infolge von HKS Verschulden nicht innerhalb einer vom Auftraggebers gesetzten angemessenen Frist, steht dem Auftraggeber ein Minderungsrecht zu. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur bei erheblichen von HKS zu vertretenden Mängeln zulässig. Bei Sukzessivlieferungsverträgen kommt lediglich ein auf die mangelhafte Teillieferung bezogener Teilrücktritt in Betracht soweit das Festhalten am gesamten Vertrag nicht unzumutbar ist. Vorbehaltlich Ziff. XIII sind weitere Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
7. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzten voraus, dass dieser gemäß §§ 377 HGB den gelieferten Leistungsgegenstand untersucht und Mängel unverzüglich ordnungsgemäß rügt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
8. Soweit Mängelansprüche bezüglich beschichteter Verschleißteile geltend gemacht werden, entfällt die Mängelhaftung HKS bei normalem Verschleiß. Im Zweifel obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass kein normaler Verschleiß vorliegt.
9. Vor Versand wird HKS die beschichtete Ware, soweit üblich, prüfen. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen. Waren, die zur Auslieferung kommen und eine fehlerhafte Beschichtung innerhalb der Funktionsfläche aufweisen, werden aussortiert und durch ein rotes Defektband gekennzeichnet. Für diese Waren wird die Beschichtungsleistung nicht fakturier.
1. Die Haftung HKS für etwaige Rechtsmängel richtet sich nach Ziff. XI und nach nachstehenden Bestimmungen:
2. Die Haftung HKS für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der beschichteten Beistellgegenstände in Industrieprozessen bzw. deren Einsatzbedingungen oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der beschichteten Beistellgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Soweit die Kombination Schicht-Beistellgegenstand Schutzrechte verletzt, haftet HKS nur dann, wenn die Verletzung von Schutzrechten für HKS aufgrund der vom Auftraggeber bei Vertragsschluß erteilen Informationen zum Beistellgegenstand erkennbar war oder hätte erkannt werden können.
4. Im Falle von Rechtsmängeln ist HKS neben seinen Rechten nach Ziff. XI nach seiner Wahl berechtigt,
5. Vorbehaltlich Ziff. XIII sind weitere Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HKS von etwaige geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und HKS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
1.Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung (ausgenommen der Anspruch nach §§ 1, 4 Produktionshaftungsgesetz), oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Vertragsleistung zusammenhängen, gegen HKS geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund solche Ansprüche beruhen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Es gilt ferner nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HKS oder der schuldhaften Verletzung einer Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Auftraggeber HKS vor Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen.
2. Soweit HKS Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, HKS auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung der HKS. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.